Berlyno lietuvių bendruomenė

Statutas

SATZUNG
der Litauischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ l

Der Verein führt den Namen „Litauische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ im folgenden kurz „Gemeinschaft“ genannt, mit Sitz in 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Schloss Rennhof. Er ist im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung der litauischen Kultur, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der litauischen Bildung und Erziehung sowie die fürsorgliche Betreuung bedürftiger Mitglieder.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– die Aufrechterhaltung des muttersprachlichen Unterrichts,

– die Gründung und Unterhaltung von litauischen Chören und Volkstanzgruppen, Bibliotheken, Heimatmuseen, eines Kulturinstituts und der eigenen Presseerzeugnissen,

– die Durchführung von Kinderferienlagern, Studientagen und anderen kulturellen Veranstaltungen, auf Orts-, Landes- und Bundesebene.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 2

Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr.

§ 3

Organe der Gemeinschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes,

b) der Vorstand des Ortsverbandes,

c) der Kontrollausschuss des Ortsverbandes,

d) der Zentralrat der Gemeinschaft,

e) das Präsidium des Zentralrates,

f) der Bundesvorstand der Gemeinschaft,

g) das Ehrengericht der Gemeinschaft,

h) der Kontrollausschuss der Gemeinschaft,

i) die Wahlkommission des Zentralrates der Gemeinschaft.

II. Mitglieder der Gemeinschaft

§ 4

Mitglieder der Gemeinschaft können sein:

– alle in Deutschland lebenden Litauer, Personen, die aus Litauen stammen sowie ihre Familienangehörigen.

Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrags durch Aufnahme seitens des Ortsverbandsvorstandes erworben. Der Bundesvorstand ist über die Aufnahme eines neuen Mitglieds zu unterrichten.

Auf Wunsch können Mitglieder, auch ohne Zugehörigkeit zu einem Ortsverband unmittelbar in ein vom Bundesvorstand geführtes Verzeichnis aufgenommen werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod,

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten,

c) durch Ausschluss.

§ 6

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Bundesvorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gemeinschaft schädigt oder seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt und auch nicht Befreiung beantragt oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Ehrengericht zulässig. Die Entscheidung des Ehrengerichts ist endgültig.

§ 7

Ein gemäß § 6 aus der Gemeinschaft ausgeschlossenes Mitglied, kann frühestens zwei Jahre nach Bekanntgabe der Entscheidung die Wiederaufnahme in die Gemeinschaft beantragen. Der Antrag ist über den Vorstand des Ortsverbandes dem Bundesvorstand schriftlich einzureichen, der über ihn entscheidet.

III. Ortsverband der Gemeinschaft

§ 8

An jedem Ort in Deutschland, in dem nicht weniger als fünf Mitglieder ihren ständigen Wohnsitz haben, kann ein Ortsverband gegründet werden.

§ 9

Über die Angelegenheiten des Ortsverbandes beschließt die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt, insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes, und des Kontrollausschusses,

b) die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und der vom Kontrollausschuss geprüften Rechnungslegung sowie die Entlastung des Vorstandes,

c) die Beratung des Tätigkeitsberichtes, anderer in dieser Satzung vorgeschriebenen oder vom Bundesvorstand, vom Vorstand des Ortsverbandes oder von den Mitgliedern vorgeschlagenen Fragen,

d) Beschluss über Sonderleistungen des Ortsverbandes.

§ 10

Mitgliederversammlungen finden jährlich mindestens einmal statt. Sie werden vom Vorstand des Ortsverbandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage, vorher schriftlich einberufen.

Der Vorstand kann die Versammlung jederzeit einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand gehalten innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Falls zum vorgesehenen Zeitpunkt die erforderliche Mitgliederzahl nicht erschienen ist, findet eine halbe Stunde später die Versammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Gegenstand der Beratung dürfen dann nur die Punkte sein, die in der Einladung angeführt waren.

§ 12

Die Mitgliederversammlung eröffnet der Vorsitzende des Ortsverbandes oder ein von ihm beauftragtes anderes Vorstandsmitglied. Die Versammlung leitet ein von der Versammlung gewählter Vorsitzender.

§ 13

Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt ein vom Versammlungsleiter berufener Schriftführer. Eine unterzeichnete Abschrift erhält der Bundesvorstand.

§ 14

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei der Ermittlung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

Der Beschluss einen Ortsverband aufzulösen bedarf einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.

Bei Wahlen kann entweder eine Gesamt- oder eine Einzelabstimmung vorgesehen werden. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Amtsmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird sie nicht für alle zu besetzenden Ämter erreicht, findet ein zweiter Wahlgang für die noch unbesetzten Ämter statt, in dem die gewählt sind, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 15

Die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes werden durch den Vorstand besorgt. Dazu gehören insbesondere:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Erhaltung litauischer Bildungs- und Unterrichtseinrichtungen,

c) Wahrnehmung der kulturellen und sozialen Interessen der Mitglieder,

d) Unterstützung der in Not geratenen Litauer,

e) Einziehung der Mitgliedsbeitrage,

f) Vertretung der Interessen der Litauer bei Behörden und anderen Institutionen ihres Ortes,

g) Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Kassenbuches mit Belegen,

h) Vorlage des Rechenschaftsberichtes über seine Tätigkeit und Kassenführung,

i) Wahrnehmung aller anderen in dieser Satzung und in der Wahlordnung des Zentralrates der Gemeinschaft vorgesehenen sowie vom Bundesvorstand übertragenen Aufgaben.

§ 16

Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder­versammlung kann auch eine andere Zusammensetzung des Vorstandes beschließen.

§ 17

Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Ortsverbandes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein.

§ 18

Der Vorstand des Ortsverbandes wird auf ein Jahr gewählt. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Falls ein Mitglied aus irgendeinem Grund ausscheidet, tritt an seiner Stelle der Kandidat, der bei der Wahl des Vorstandes die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 19

Nimmt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit seine satzungsmäßigen Pflichten nicht wahr, so kann der Bundesvorstand einen kommissarischen Vorstand einsetzen.

§ 20

Zur Prüfung der Geschäftsführung und der Rechnungslegung des Ortsverbandes besteht ein Kontrollausschuss, der sich aus zwei Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder­versammlung kann auch eine andere Zusammensetzung des Kontrollausschusses beschließen.

§ 21

Der Kontrollausschuss wird auf ein Jahr gewählt. Bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses bleibt der alte im Amt. Falls ein Mitglied aus irgendeinem Grund ausscheidet, tritt an seiner Stelle der Kandidat, der bei der Wahl des Kontrollausschusses die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 22

Mit der Prüfung der Geschäftsführung, der Kasse und der Rechnungslegung kann der Kontrollausschuss eines seiner Mitglieder oder einen Sachverständigen betreuen. Über jede Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese ist innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Prüfung dem Vorstand des Ortsverbandes vorzulegen. Eine Abschrift der Niederschrift erhält der Bundesvorstand.

§ 23

Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes werden das Vermögen und die Akten des Ortsverbandes dem Bundesvorstand übergeben.

IV. Zentralrat der Gemeinschaft 

§24

Das oberste Organ der Litauischen Gemeinschaft in Deutschland ist der Zentralrat der Gemeinschaft. Er:

a) beschließt die Satzung der Gemeinschaft, die Wahlordnung des Zentralrates der Gemeinschaft und andere Bestimmungen,

b) wählt den Bundesvorstand, das Ehrengericht, den Kontrollausschuss die Wahlkommission des Zentralrates der Gemeinschaft und die Mitglieder zum Kongress der litauischen Weltgemeinschaft,

c) bestimmt den Sitz des Bundesvorstands,

d) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und deren Verwendung fest,

e) beschließt über den Haushaltsplan des Bundesvorstandes, die vom Kontrollausschuss geprüfte Rechnungslegung und entlastet den Bundesvorstand,

f) beschließt über andere in dieser Satzung vorgesehenen, von anderen höheren Organen der litauischen Weltgemeinschaft, von dem Bundesvorstand oder von den Mitgliedern des Rates vorgelegten Fragen,

g) plant Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des litauischen Kulturgutes,

h) beschließt über Erwerb, Belastung und Verkauf von unbeweglichem Vermögen.

§ 25

Der Zentralrat der Gemeinschaft setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen. Sie werden in direkter und geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt. Die Wahlen werden von einer eigens dazu gebildeten Wahlkommission durchgeführt. Näheres regelt eine vom Zentralrat verabschiedete Wahlordnung.

§ 26

Mitglied des Zentralrates der Gemeinschaft kann jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

§ 27

Wenn ein Mitglied des Zentralrates der Gemeinschaft aus irgendeinem Grunde aus seinem Amt ausscheidet, tritt an seiner Stelle der Kandidat, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Das neue Mitglied wird durch das Präsidium berufen.

§ 28

Die Sitzungen des Zentralrates der Gemeinschaft finden jährlich mindestens einmal statt. Die Sitzungen sind öffentlich. Der Zeitpunkt und Ort der Sitzungen werden den Mitgliedern der Gemeinschaft vorher öffentlich bekanntgegeben.

Außerordentliche Sitzungen des Zentralrates können für vertraulich erklärt werden. In diesen Fällen ist die Öffentlichkeit von der Teilnahme ausgeschlossen.

Protokolle und andere Dokumente des Zentralrates bewahrt der Bundesvorstand auf.

§ 29

Der Zentralrat der Gemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Mehrheit nicht erschienen ist, findet nach Ablauf einer Stunde die Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder statt. In diesem Falle können nur Fragen beschlossen werden, die in der Einladung beigefügten Tagesordnung enthalten waren.

§ 30

Die Beschlüsse des Zentralrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei der Ermittlung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

Bei Wahlen kann entweder eine Gesamt- oder eine Einzelabstimmung vorgesehen werden. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Amtsmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird sie nicht für alle zu besetzenden Ämter erreicht, findet ein zweiter Wahlgang für die noch unbesetzten Ämter statt, in dem die gewählt sind, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Satzungsänderungen, Änderungen bereits gefasster Beschlüsse des Zentralrates, sowie für den Erwerb, die Verpfändung oder den Verkauf von unbeweglichem Vermögen ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder des Zentralrates erforderlich.

§ 3l

Der Zentralrat der Gemeinschaft kann dem Bundesvorstand oder einem  Mitglied desselben das Misstrauen aussprechen. Dazu ist die Mehrheit der gewählten Mitglieder erforderlich. Nach ausgesprochenem Misstrauen, tritt der Bundesvorstand bzw. das Mitglied zurück.

V. Präsidium des Zentralrates der Gemeinschaft

§ 32

Das Präsidium des Zentralrates der Gemeinschaft vertritt den Zentralrat und regelt seine Angelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere:

a) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Zentralrates,

b) Berufung neuer Mitglieder,

c) Vorlage der unterzeichneten Sitzungsprotokolle dem Bundesvorstand innerhalb von 30 Tagen nach den Sitzungen des Zentralrates,

d) Vorbereitung, Unterzeichnung und Versendung der vom Zentralrat gefassten Resolutionen,
e) einstweilige Übernahme der Pflichten des Bundesvorstandes im Bedarfsfalle.

§ 33

Das Präsidium des Zentralrates besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Das Präsidium wird für die Amtsdauer des Zentralrates gewählt, d.h. für drei Jahre.

Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvorstandes sein.

§ 34

Falls im Laufe der Amtsperiode der Vorsitzende des Präsidiums aus irgendeinem Grund ausscheidet, übernimmt bis zur nächsten Sitzung sein Stellvertreter seine Pflichten. Scheiden beide aus, so übernimmt bis zur nächsten Sitzung der Schriftführer diese Pflichten. Scheiden alle Präsidiumsmitglieder aus, dann übernimmt das älteste Mitglied des Zentralrates die Pflichten des Präsidiums.

§ 35

Die erste Sitzung des Zentralrates der Gemeinschaft nach erfolgter Wahl beruft der Vorsitzende des alten Präsidiums im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand ein.

Das älteste Mitglied des Zentralrates eröffnet und leitet die Sitzung bis ein neues Präsidium gewählt ist.

§ 36

Die ordentlichen Sitzungen des Zentralrates beruft das Präsidium im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand, und zwar stets im ersten Viertel des Jahres ein. Eine außerordentliche Sitzung ist innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, wenn dies vom Bundesvorstand, dem Kontrollausschuss oder einem Drittel der Mitglieder des Zentralrates schriftlich unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten beantragt wird.

§ 37

Die Sitzungen des Zentralrates werden vom Präsidium unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.

§ 38

Der Zentralrat der Gemeinschaft kann einem Mitglied des Präsidiums das Misstrauen aussprechen und sogleich ein anderes an seiner Stelle wählen. Dazu ist eine Mehrheit der gewählten Mitglieder des Zentralrates erforderlich.

§ 39

Wenn während ihrer Amtszeit alle Mitglieder des Bundesvorstandes ausscheiden und gewählte Kandidaten nicht vorhanden sind, übernimmt das Präsidium des Zentralrates alle Obliegenheiten des Bundesvorstandes und ist verpflichtet umgehend eine außerordentliche Sitzung des Zentralrates einzuberufen, die einen neuen Bundesvorstand zu wählen hat.

VI. Bundesvorstand der Gemeinschaft

§ 40

Der Bundesvorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft und nimmt ihre Interessen wahr. Er ist zugleich Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende oder je zwei Mitglieder des Bundes­vorstandes sind vertretungsberechtigt.

§ 41

Der Bundesvorstand:

a) führt die Beschlüsse des Zentralrates der Gemeinschaft aus,

b) beaufsichtigt und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände,

c) vertritt die kulturellen, rechtlichen und sozialen Interessen der Litauer in Deutschland bei öffentlichen und privaten Institutionen,

d) plant Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des Volkstums, des litauischen Kulturgutes und sonstiger litauischer Einrichtungen,

e) unterhält Beziehungen zu anderen Gemeinschaften,

f) führt ein Zentralverzeichnis der in Deutschland lebenden Mitgliedern,

g) plant Maßnahmen, um die Finanzierung der Arbeit der Gemeinschaft sicherzustellen.

§ 42

Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei vom Zentralrat der Gemeinschaft gewählten Mitgliedern.

Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. Bei Bedarf kann der Vorstand eine zusätzliche Aufgabenverteilung vornehmen.

Mitglied des Bundesvorstandes kann jedes Mitglied der Gemeinschaft sein, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 43

Der Bundesvorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wenn während der Amtsdauer des Bundesvorstandes ein Mitglied aus irgendeinem Grund ausscheidet, tritt an seiner Stelle der Kandidat, der bei der Wahl des Bundesvorstandes die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das höhere Alter. Der Grundsatz des Altersvorrangs findet Anwendung auf alle Wahlen zu den Organen der Gemeinschaft.

§ 44

Der Bundesvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen Teilnehmern unterzeichnet wird. Ein Mitglied, das mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, kann seine abweichende Meinung schriftlich zu Protokoll geben.

§ 45

Die Sitzungen des Bundesvorstandes beruft der Vorsitzende ein. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

Wenn mindestens zwei Mitglieder es schriftlich beantragen und die zu beratenden Fragen benennen, muss innerhalb von 7 Tagen die Sitzung einberufen werden.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

Beschlüsse können ebenfalls  auf dem Korrespondenzweg (Fax, E-Mail, Briefpost) oder per Telefon gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied gegen diese Vorgehensweise Einspruch einlegt. Über auf diese Weise gefasste Beschlüsse wird ebenfalls eine Niederschrift angefertigt und bei der nächsten Sitzung unterschrieben.

Beschlüsse können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Fax, E-Mail, Briefpost) oder per Telefon gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied gegen diese Vorgehensweise Einspruch einlegt. Über auf diese Weise gefasste Beschlüsse wird ebenfalls eine Niederschrift angefertigt und bei der nächsten Sitzung unterschrieben.

§ 46

Die erste Sitzung des neugewählten Bundesvorstandes beruft dessen ältestes Mitglied innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Wahl ein.

§ 47

Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Bundesvorstandes. Im Falle der Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten. Der Schriftführer führt das Protokoll der Sitzungen. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen, Im Übrigen wird eine interne Aufgabenverteilung vorgenommen.

VII. Ehrengericht der Gemeinschaft

§ 48

Das Ehrengericht legt die Satzung verbindlich aus und entscheidet:

a) bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten der Organe der Gemeinschaft,

b) über Beschwerden der Mitglieder,

c ) in den übrigen in dieser Satzung und der Wahlordnung des Zentralrates der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen.

§ 49

Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ehrengerichts, wird durch eine vom Zentralrat der Gemeinschaft beschlossene Satzung bestimmt.

VIII. Kontrollausschuss der Gemeinschaft

§ 50

Zur Prüfung der Rechnungslegung des Bundesvorstandes, anderer Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft besteht ein Kontrollausschuss.

§ 51

Der Kontrollausschuss besteht aus drei für ein Jahr durch den Zentralrat der Gemeinschaft gewählten Mitgliedern. Aus ihrer Mitte wählen sie den Vorsitzenden und den Schriftführer. Falls während der Amtszeit ein Mitglied aus irgendeinem Grund ausscheidet, tritt an seiner Stelle der Kandidat, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 52

Die Prüfung der Rechnungslegung des Bundesvorstandes erfolgt mindestens einmal im Jahr. Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie ist innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Prüfung dem Bundesvorstand vorzulegen.

Prüfung der Rechnungslegung der anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft erfolgt bei Bedarf.

Die Prüfung kann der Kontrollausschuss einem seiner Mitglieder übertragen und erforderlichenfalls einen Sachverständigen zuziehen.

An den Sitzungen des Zentralrates der Gemeinschaft hat mindestens ein Mitglied des Kontrollausschusses teilzunehmen.

X. Wahlkommission

§ 53

Die Wahlen zum Zentralrat der Gemeinschaft führt eine Wahlkommission durch. Zusammensetzung und Tätigkeit der Wahlkommission regelt die vom Rat der Gemeinschaft verabschiedete Wahlordnung.

§ 54

Vor dem Ende einer Wahlperiode des Zentralrates der Gemeinschaft oder aus einem anderen in der Satzung vorgesehenen Grund schreibt die Wahlkommission, im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand, eine Neuwahl aus, indem sie den Wahltag mindestens 15 Wochen im Voraus festsetzt und den Ortsverbänden zur Kenntnis bringt.

X. Finanzen der Gemeinschaft 

§ 55

Die finanziellen Mittel bezieht die Gemeinschaft aus:

a) Solidaritätsbeiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge),
b) Spenden, Nachlässen, Schenkungen,
c) Beiträgen für besondere Zwecke
d) Zuwendungen von öffentlichen und privaten Einrichtungen.

§56

Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt einen laufenden Mitgliedsbeitrag oder gewährt eine entsprechende Spende.

Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Der Bundesvorstand erlässt Richtlinien über die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag sowie die Gebühren für in Anspruch genommene Dienstleistungen.

XI. Ehrungen

§ 57

Jedes Mitglied, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann geehrt werden. Über Art der Ehrung – außer Ehrenvorsitzender und Ehrenmitgliedschaft – entscheidet allein der Vorstand.

Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer folgende Punkte erfüllt:

Ehrenvorsitzender: Mindestens eine sechsjährige Tätigkeit in der Vorstandschaft. Der Ehrenvorsitzende hat beratende Funktion im Vorstand ohne Stimmrecht.

Ehrenmitglied:

Jedes Mitglied, das sich in besonders engagierter Weise ständig für das Interesse des Vereins eingesetzt hat.

Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann von jedem Mitglied des Vereins in schriftlicher Form an den 1.Vorsitzenden gestellt werden.

Über den Ehrenvorsitzenden entscheidet der Zentralrat in geheimer Wahl mit 3/4 Mehrheit.

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Zentralrat mit einfacher Mehrheit.

XII. Vereinsauflösung

§ 58

Der Beschluss, die Gemeinschaft aufzulösen kann nur mit 12 Stimmen von den 15 gewählten Mitgliedern des Zentralrates der Gemeinschaft erfolgen
.

BESCHLUSS

1. Der Zentralrat der Gemeinschaft hat in seiner Sitzung vom 21. März 2009 diese neue Fassung der Satzung beschlossen.
2. Diese Fassung der Satzung wird dem Vereinsregistergericht zwecks Eintragung in das Vereinsregister eingereicht und erhallt Gültigkeit mit dem Tag der Eintragung.

Präsidium des Zentralrates der Litauischen Volksgemeinschaft

Tag der letzten Eintragung 22. 10. 2010 im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt,

Nummer des Vereins VR 60449

Satzung des eingetragenen Vereins Litauische Gemeinschaft in Deutschland vom 03. 09. 1952, zuletzt geändert durch Beschluss des Zentralrats der Gemeinschaft vom 21. 03. 2009.